Deregulierung, aber richtig

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Gehalt an Bleiverbindungen, Benzol und Schwefel in Kraftstoffen

· V · BGBl. Nr. 548/1985 · in Kraft seit 1986-01-01

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Artikel ist eine Übergangsbestimmung aus den 1980er Jahren, die erlaubte, Dieselkraftstoff mit höherem Schwefelgehalt noch bis 1. Juli 1986 zu verkaufen. Diese Frist ist vor fast 40 Jahren abgelaufen. Die Bestimmung hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist ersatzlos zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II (Anm.: zu § 3, BGBl. Nr. 111/1985) Lagerbestände an Dieselkraftstoffen im Sinne des § 3, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erzeugt oder in das Bundesgebiet eingebracht worden sind und den Anforderungen des § 3 nicht entsprechen, dürfen noch bis 1. Juli 1986 mit einem Schwefelgehalt von höchstens 0,3 %, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, feilgeboten werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz