Deregulierung, aber richtig

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Internationaler Eisenbahnverkehr – (Protokoll)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 226/1985 · in Kraft seit 1985-05-01

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1985 setzte das COTIF-Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in Kraft. Die operative Einmalfunktion (Inkraftsetzung) ist vollständig abgeschlossen; das COTIF selbst wurde durch das Vilnius-Protokoll 1999 grundlegend überarbeitet und dieser ältere Rahmen ist weitgehend überholt. Das Protokoll kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/05 Eisenbahnen (Übersetzung) PROTOKOLL der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung des am 9. Mai 1980 unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) *) StF: BGBl. Nr. 226/1985 (NR: GP XVI RV 453 AB 557 S. 81. BR: AB 2954 S. 458.) Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 225/1985 Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. April 1985 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Protokoll tritt am 1. Mai 1985 in Kraft. ___________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985 e-rk3 18.09.2019 10011612 NOR11011877 N9198516735L

Art. 1 ↗ RIS

In Anwendung der Artikel 22 und 24 des am 9. Mai 1980 in Bern unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), abgeschlossen zwischen den nachstehenden Staaten: Sie haben nach Vorlage der Vollmachten, die in richtiger und gehöriger Form befunden wurden, von der Erklärung der schweizerischen Regierung Kenntnis genommen, wonach folgende Staaten zu den nachgenannten Zeitpunkten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 bei ihr hinterlegt haben: Die Konferenz hat festgestellt, daß sechzehn Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt haben, und sie hat folgendes vereinbart: 1. Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, samt dem Protokoll, den Anhängen und Anlagen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in Kraft gesetzt. Die Übereinkommen CIM und CIV vom 7. Feber 1970 *) und das Zusatzübereinkommen zur CIV vom 26. Feber 1966, samt Anlagen und Protokollen **), werden zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben, und zwar auch gegenüber jenen Vertragsstaaten, die das Ü

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