Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien
· BG · BGBl. Nr. 372/1985 · in Kraft seit 1985-09-11
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1985 errichtete eine eigene Aktiengesellschaft fuer die Planung und den Bau bestimmter Bundesstrassen in Wien, mit einem Grundkapital in Schilling und Bezug auf das alte Bundesstrassengesetz 1971. Strassenplanung und -bau sind laengst bei der ASFINAG und der Bundesstrassenverwaltung gebuendelt; diese Spezialgesellschaft ist eine entbehrliche, ueberholte Staatskonstruktion. Das Gesetz kann gestrichen werden, allenfalls mit geordneter Ueberfuehrung verbliebener Aufgaben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bund hat die Planung und Errichtung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/1986 angeführten Strecken (2) Der Bund hat weiters zur Planung die im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner derzeit geltenden Fassung angeführten Strecken BGBl. Nr. 286/1971 24.08.2023 10011605 NOR12149810 N9198514831L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Gesellschaft nach § 1 ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 4 Millionen Schilling zu 75 vom Hundert dem Bund und zu 25 vom Hundert der Stadt Wien vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. 24.08.2023 10011605 NOR12149812 N9198514833L
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Der Bund hat der Gesellschaft jährlich die Kosten der Planung und Errichtung einschließlich des Erwerbes der für die Errichtung notwendigen Grundflächen für die ihr nach § 1 Abs. 1 lit. a und c und nach § 2 übertragenen Strecken sowie den Personal- und Sachaufwand nach einem von der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erstellenden jährlichen Finanzplan zu ersetzen. Hinsichtlich der Finanzierung der nach § 1 Abs. 1 lit. b übertragenen Strecke gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1988 (ASFINAG-Novelle 1988). Die Stadt Wien überläßt der Gesellschaft unentgeltlich alle ihr gehörigen Projektsunterlagen bezüglich der der Gesellschaft übertragenen Strecken. Personalaufwand 24.08.2023 10011605 NOR12149815 N9198514836L
§ 8 ↗ RIS
§ 8. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 3 ist im Bundesfinanzgesetz 1985 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292/32 „Anlagen (Gesetzl. Verpflichtungen)“ zu eröffnen. Die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 hat im Bundesfinanzgesetz 1985 beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/64298 „Straßengesellschaften Aufwendungen“ zu erfolgen. (2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1985 den beim Ansatz 1/64298 anfallenden Mehrausgaben von höchstens 3 Millionen Schilling zuzustimmen und sie durch Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen des Titels 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ zu bedecken. 24.08.2023 10011605 NOR12149818 N9198514839L
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz