Betrieb von Amateurfunkstellen (Spanien)
· Vertrag – Spanien · BGBl. Nr. 374/1985 · in Kraft seit 1985-07-26
99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Notenwechsel mit Spanien von 1984/85 über die gegenseitige Anerkennung von Amateurfunkgenehmigungen ist durch das CEPT-Rahmenwerk (HAREC) und die EU-Harmonisierung des Funkspektrums vollständig überholt. Beide Staaten sind EU- und CEPT-Mitglieder; die gegenseitige Anerkennung erfolgt heute über einheitliche europäische Vorschriften. Das bilaterale Abkommen ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Betrieb von Amateurfunkstellen (Spanien) BGBl. Nr. 374/1985 26.07.1985 Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung Spaniens über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen StF: BGBl. Nr. 374/1985 Die Durchführung des Notenwechsels erfolgte am 26. Dezember 1984 (Spanische Note) bzw. am 26. Juni 1985 (Einlangen der österreichischen Antwortnote im Spanischen Außenministerium); der Notenwechsel tritt daher nach seinem Absatz 4 am 26. Juli 1985 in Kraft.
Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS
(Übersetzung) Herr Botschafter! Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Regierung Spaniens und der Österreichischen Bundesregierung zu wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils anderen Staat unter den folgenden Bedingungen, vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst von Málaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973 ermöglicht. Der Vorschlag lautet wie folgt: „1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden Parteien, der Inhaber einer Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden Partei erlangen. 2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde zu richten, welche zur Ausstellung der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist, auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer Fotokopie der Lizenz eingebracht werden. 3. Staatsangehörige jeder der b
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz