Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 43

· V · BGBl. Nr. 200/1984 · in Kraft seit 1984-05-26

18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1984 schreibt die körperliche Auflagepflicht für UNECE-Regelung Nr. 43 (Sicherheitsglas für Kraftfahrzeuge) vor. Das EU-Fahrzeugtypgenehmigungsrecht hat diesen vordigitalen Publikationsmechanismus vollständig ersetzt; die Verordnung kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers vom 17. Mai 1984 über die Kundmachung der Regelung Nr. 43 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 200/1984 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 21.02.2025 10011584 NOR11011849 N9198413865T

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Regelung Nr. 43 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe für Kraftfahrzeuge und Anhänger samt Änderung 1, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) _____________________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 43 am 28. März 1984 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 27. Mai 1984 für Österreich in Kraft. 21.02.2025 10011584 NOR12149620 N9198422979J

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