Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 380/1984 · in Kraft seit 1984-11-01

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zypern ist seit 2004 EU-Mitglied; der Strassenverkehrsmarkt zwischen Mitgliedstaaten ist durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt.

Begründung

Dieses Abkommen ueber den internationalen Strassenverkehr mit Zypern von 1984 ist durch das EU-Verkehrsrecht ueberholt, das den Marktzugang zwischen Mitgliedstaaten regelt. Es kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER DEN INTERNATIONALEN STRASSENVERKEHR StF: BGBl. Nr. 380/1984 (NR: GP XVI RV 193 AB 237 S. 40. BR: AB 2822 S. 445) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die Ermächtigung zur Abgabe der gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 am 1. November 1984 in Kraft. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Zypern, in dem Wunsche, den internationalen Straßenverkehr zwischen ihren beiden Staaten, im Transit durch ihre Hoheitsgebiete sowie von und nach Drittländern zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: e-rk3 12.04.2019 10011582 NOR11011847 N9198413851T

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Beachtung von Rechtsvorschriften (1) Die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei befugten Unternehmer haben dafür zu sorgen, daß die für Beförderungsfahrten im Sinne dieses Abkommens verwendeten Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden und so verwendet werden, daß sie den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Bestimmungen betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das Kraftfahrrecht, entsprechen. (2) Die Vertragschließenden Parteien vereinbaren, einander Änderunge oder Novellierungen bestehender Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit und des Kraftfahrrechts mitzuteilen. 12.04.2019 10011582 NOR12149573 N9198414508L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz