Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 221/1984 · in Kraft seit 1984-06-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von 1984 befreit vorübergehend eingeführte Nutzfahrzeuge der anderen Vertragspartei von Kraftfahrzeugsteuer und Beförderungssteuer. Als EU-Mitgliedstaaten sind Österreich und Frankreich durch EU-Recht (Binnenmarkt, Zollunion, EU-Richtlinie 83/182/EWG und Nachfolgeregeln) in genau dieser Frage geregelt, sodass das bilaterale Abkommen keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr hat.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Fahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ordnungsgemäß zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zum vorübergehenden Aufenthalt eingeführt werden, sind (2) Diese Befreiungen werden auch für Fahrzeuge gewährt, die ihren Standort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und auf Grund innerstaatlicher Vorschriften von der Zulassungspflicht befreit sind. 12.04.2019 10011581 NOR12149622 N9198422981J
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Befreiungen werden im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei nur so lange gewährt, als die Bedingungen der in diesem Hoheitsgebiet geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine eingangsabgabenfrei vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen im Sinn von Artikel 2 dieses Abkommens erfüllt sind. 12.04.2019 10011581 NOR12149623 N9198422982J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz