Wohnhaussanierungsgesetz
WSG · BG · BGBl. Nr. 483/1984 · in Kraft seit 1985-01-01
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Wohnhaussanierungsgesetz ist eine alte Wohnbauförderung; die Förderbestimmungen gelten heute als Landesrecht, und die Übergangsregeln betreffen nur noch Zusicherungen vor 1988. Was bleibt, sind weitgehend leere Hüllen sowie Stempel- und Gebührenbefreiungen für Sanierungsfinanzierungen. Die erledigten und auf altes Recht verweisenden Teile sollten gestrichen werden; allenfalls noch laufende Förder- und Befreiungsansprüche bleiben gewahrt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Abschnitt II ↗ RIS
Abschnitt II Andere gebührenrechtliche Bestimmungen Artikel I (Anm.: aus BGBl. Nr. 407/1988, zu § 42 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 483/1984) § 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle anzuwenden, für die die Förderungszusicherung vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen wurde. BGBl. Nr. 482/1984 04.04.2019 10011579 NOR12161770 N9198412035Y
§ 9 — II. ABSCHNITT ↗ RIS
II. ABSCHNITT FÖRDERUNG § 9. (Anm.: gilt gem. Art. II Z 3 BVG, BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz) 04.04.2019 10011579 NOR12149444 N9198411931Y
§ 38 — IV. ABSCHNITT ↗ RIS
IV. ABSCHNITT MIETZINS, KONTROLLE, GEBÜHRENBEFREIUNG § 38. (Anm.: gilt gemäß Art. VII Z 3 BVG, BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz) 04.04.2019 10011579 NOR12149473 N9198411960Y
§ 42 — Gebührenbefreiung ↗ RIS
Gebührenbefreiung § 42. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung einer nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauführung erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. (2) Wird die Zahlung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen gemäß § 23 eingestellt, so werden in diesem Zeitpunkt die nach Abs. 1 zunächst gebührenbefreiten Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig. (3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt. ÜR: Abschnitt II Art. I, BGBl. Nr. 407/1988 13.05.2019 10011579 NOR12149477 N9198411964Y
KI-Analyse · 2026-07-30 · 7 §§ im Datensatz