Deregulierung, aber richtig

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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P8

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 325/1983 · in Kraft seit 1983-04-25

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll enthält die von der ICAO-Versammlung 1947 genehmigte Abänderung des Chicagoer Abkommens, die Österreich 1983 ratifizierte. Als gültiger, weiterhin wirksamer Teil des Chicagoer Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bildet dieser Staatsvertrag eine fortlaufend relevante internationale Verpflichtung und ist beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 1983 beim Generalsekretär der ICAO hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten. Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert: Afghanistan, Ägypten, Algerien, Angola, Argentinien, Bahamas, Bahrein, Birma, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dominikanische Republik, Ekuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Gambia, Guinea, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Italien, Jamaika, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kongo, Kostarika, Kuba, Lesotho, Libanon, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niederlande, Nikaragua, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Philippinen, Polen, Rumänien, Rwanda, Sambia, Sao Tomé und Principe, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Singapur, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Swasiland, Syrien, Tansania, Thailand, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes

Art. 1 ↗ RIS

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die vom Interimsrat der provisorischen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation nach Montreal einberufen wurde und am 6. Mai 1947 zu ihrer 1. Tagung ZUSAMMENTRAT, und die es als ratsam ERACHTETE, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) abzuändern, GENEHMIGTE am 13. Mai 1947 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt den folgenden Abänderungsvorschlag zum genannten Abkommen, welcher als „Artikel 93 bis'' bezeichnet wird: (Anm.: es folgt der Text des Art. 93bis) BESTIMMTE am 16. Mai 1947 gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94a des besagten Abkommens, daß die oben erwähnte Abänderung in Kraft tritt, nachdem sie von 28 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und BEAUFTRAGTE am gleichen Tage den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, ein Protokoll über diesen Abänderungsvorschlag und den folgenden Inhalt abzufassen, welches vom Präsidenten und vom Generalsekretär der 1. Versammlung unterzeichnet wird. INFOLGEDESSEN, gemäß obigen Be

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz