Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 54

· V · BGBl. Nr. 457/1983 · in Kraft seit 1983-09-15

18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1983 schreibt die Auflagepflicht für UNECE-Regelung Nr. 54 (Reifen für Nutzfahrzeuge) vor. Das zugrundeliegende Regelwerk ist durch EU-Fahrzeugtyprecht abgedeckt; der veraltete österreichische Publikationsakt kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers vom 2. September 1983 über die Kundmachung der Regelung Nr. 54 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 457/1983 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 603/1981 wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 21.02.2025 10011557 NOR11011822 N9198313864T

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Regelung Nr. 54 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) ___________________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 54 am 5. Juli 1983 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 3. September 1983 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10011557 NOR12149313 N9198311604Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz