Deregulierung, aber richtig

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Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

· BG · BGBl. Nr. 661/1983 · in Kraft seit 1983-12-31

98/01 Wohnbauförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz foerderte den Bau von Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 bis 1987 fiel. Dieses Sonderprogramm ist seit Jahrzehnten abgeschlossen, neue Foerderungen sind nicht mehr moeglich. Das Gesetz kann ersatzlos auslaufen; noch laufende Zuschussvertraege aus alten Foerderfaellen bleiben davon unberuehrt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS

I. ABSCHNITT Gegenstand der Förderung § 1. Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, sowie von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der Baukosten aufgenommen werden. Bei Einsatz von Eigenmitteln des Förderungswerbers gewährt der Bund Zuschüsse zu deren Verzinsung. Zinsenzuschuß 28.08.2023 10011554 NOR12149386 N9198314767L

§ 4 — Zuteilung der Bundesmittel ↗ RIS

Zuteilung der Bundesmittel § 4. (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bauten und Technik beim Amt der Landesregierung eingebrachte und von dem dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete baureife Projekte vorzulegen. Die Vorlage hat für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1984 und 1985 fällt, bis 30. Juni 1984, für Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1986 und 1987 fällt, bis 30. Juni 1986 zu erfolgen. (2) Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine geringfügige Überschreitung der Quote eines Landes durch den Bundesminister für Bauten und Technik genehmigt werden. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. (3) Die von den Ländern benötigten Bundesmittel sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes so anzufordern, daß die Auszahlung zeitgerecht erfolgen kann. 14.02.2025 10011554 NOR12149389 N91983147

§ 12 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 1983, § 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1984 tritt mit 1. Jänner 1985, § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft. 04.04.2019 10011554 NOR12154557 N9199331832J

KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz