Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
· BG · BGBl. Nr. 274/1982 · in Kraft seit 1982-07-18
94/03 Sonstiges Schifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erfüllt das internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Ausstellung von Messbriefen). Eine internationale Verpflichtung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, BGBl. Nr. 102/1982, (im folgenden Schiffsvermessungsübereinkommen genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 4 des Schiffsvermessungsübereinkommens ausgenommen sind. (2) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind. 28.03.2019 10011553 NOR12149179 N9198212016I
§ 2 — Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung ↗ RIS
Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung § 2. (1) Die im Art. 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens vorgeschriebene Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahl (Art. 2 Z 4 und 5 des Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch die Behörde. (2) Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. 28.03.2019 10011553 NOR12149180 N9198212017I
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 14 §§ im Datensatz