Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 102/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Schiffsvermessungsübereinkommen (Tonnage 1969) vereinheitlicht die Vermessung von Schiffen als Bezugsgröße für Gebühren und Vorschriften. Technische Harmonisierung ohne Freiheitseingriff.
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