Deregulierung, aber richtig

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Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ergänzung)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 198/1982 · in Kraft seit 1982-05-01

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung wurde mit der Ungarischen Volksrepublik geschlossen – einem Staat, der seit 1989 nicht mehr existiert. Ungarn ist seit 2007 Mitglied des Schengen-Raums; die hier geregelten Verkehrsvorschriften für den Bahnabschnitt Sopron sind durch EU- und Schengen-Recht ersetzt. Zudem endet die Vereinbarung laut Art. 3 automatisch mit dem Außerkrafttreten des Mutterabkommens. Die Vereinbarung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/05 Eisenbahnen Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik StF: BGBl. Nr. 198/1982 Deutsch, Ungarisch Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 3 am 1. Mai 1982 in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und der Minister für Verkehrs- und Postwesen der Ungarischen Volksrepublik haben in Durchführung des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 7 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung *) folgendes vereinbart: ___________________ *) Kundgemacht in BGBl. Nr. 197/1982 e-rk3 Verkehrswesen 20.02.2025 10011548 NOR11011813 N9198214195T

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 13. September 1980 über den Eisenbahndurchgangsverkehr durch das Gebiet der Stadt Sopron und Umgebung in Kraft tritt. Das Außerkrafttreten des genannten Abkommens beendet auch diese Vereinbarung. Geschehen zu Wien, am 24. Februar 1982, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Ausfertigungen gleichermaßen authentisch sind. 05.11.2019 10011548 NOR40004057

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz