Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)
· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 442/1982 · in Kraft seit 1982-07-04
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Zypern von 1982 ist durch den EU-Luftverkehrsbinnenmarkt ueberholt, der den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar regelt. Es hat keine eigenstaendige Funktion mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/04 Luft- und Weltraumfahrt (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER GEWERBSMÄSSIGEN LINIENFLUGVERKEHR StF: BGBl. Nr. 442/1982 BGBl. Nr. 465/1987 Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung der in seinem Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Notifikationen am 4. Juli 1982 in Kraft getreten. Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Zypern (im vorliegenden Abkommen in der Folge „die Vertragschließenden Parteien“ genannt), die beide das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ratifiziert haben (im vorliegenden Abkommen in der Folge die „Konvention“ genannt), und vom Wunsche geleitet, Vorkehrungen für einen gewerbsmäßigen Linienflugverkehr zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu treffen, sowie in der Absicht, den Fremdenverkehr zu fördern, sind wie folgt übereingekommen: Erfassungsstichtag: 1.8.1999 e-rk3 03.09.2019 10011546 NOR11011811 N9198214168T
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 1. Jede Vertragschließende Partei gewährt der anderen Vertragschließenden Partei zum Zwecke der Errichtung eines gewerbsmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang des vorliegenden Abkommens festgelegten Flugstrecken die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „die vereinbarten Fluglinien“ beziehungsweise „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte: 2. Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragschließenden Partei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Fluggäste, Frachtgut oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. 03.09.2019 10011546 NOR40006853
KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz