Startwohnungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 264/1982 · in Kraft seit 1982-07-01
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz foerderte ab 1982 Wohnungen fuer junge Familien ueber einen Bundesfonds. Fast alle inhaltlichen Bestimmungen gelten inzwischen als Landesgesetz, auf Bundesebene bleiben nur Finanzierungs- und Gebuehrenbefreiungsregeln eines Foerderfonds uebrig. Das ist ein weitgehend leergelaufenes Foerdergeruest; die verbliebenen Bundesreste sollten bereinigt und das Foerderwesen abgewickelt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. ABSCHNITT ↗ RIS
I. ABSCHNITT Startwohnungen § 1. (Anm.: gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz) 04.04.2019 10011541 NOR12149273 N9198243639L
§ 5 — Mietvertrag ↗ RIS
Mietvertrag § 5. (1) Mit Ablauf der Vertragsdauer erlöschen diese Mietverträge ohne Kündigung. (Anm.: Abs. 2 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz) (Anm.: Abs. 3 Gilt gemäß Art. II Abs. 1 Z 6 BGBl. Nr. 640/1987 als Landesgesetz) (4) Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Abs. 3 Z 1 ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen, wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters erheblich ändern oder wenn eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität eintritt. (Anm.: Abs. 5 und 6 gelten gemäß Art. VII Abs. 2 Z 5 BGBl. Nr. 685/1988 als Landesgesetz) 04.04.2019 10011541 NOR12149277 N9198243643L
§ 11 — Aufbringung der Förderungsmittel ↗ RIS
Aufbringung der Förderungsmittel § 11. (1) Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht durch (2) Für die sich aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ergebenden Verpflichtungen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für den Bund nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen. (3) Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Abs. 1 Z 2 nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 33 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu überweisen. Tilgungsbetrag 04.04.2019 10011541 NOR12149283 N9198243649L
§ 13 — Gebührenbefreiung ↗ RIS
Gebührenbefreiung § 13. (1) Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (§ 9) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß § 11 Abs. 2 sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (§ 9 Z 9), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß § 33 TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig. (2) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Startwohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche 90 m2 nicht übersteigt. 04.04.2019 10011541 NOR12149285 N9198243651L
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