Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982
· BG · BGBl. Nr. 165/1982 · in Kraft seit 1982-04-16
98/01 Wohnbauförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz war ein einmaliges Sonderprogramm zur Förderung von 5 000 Wohnungen mit Baubeginn in den Jahren 1982 und 1983. Das Programm ist seit Jahrzehnten abgewickelt, die Fristen und Budgetposten beziehen sich auf 1982. Es hat keine operative Bedeutung mehr; etwaige noch laufende Zuschussverträge sind reine Altbestände und das Gesetz kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand der Förderung ↗ RIS
Gegenstand der Förderung § 1. Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1982 und 1983 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Deckung der gesamten Baukosten aufgenommen werden. Zinszuschuß 04.04.2019 10011540 NOR12149261 N9198243601L
§ 4 — Zuteilung der Bundesmittel ↗ RIS
Zuteilung der Bundesmittel § 4. (1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bauten und Technik innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Amt der Landesregierung eingebrachte und vom dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete baureife Projekte vorzulegen. (2) Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen und allfälliger bis zum 15. Juni 1982 erfolgter Nachmeldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen. (3) Die von den Ländern benötigten Bundesmittel sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes so anzufordern, daß die Auszahlung zeitgerecht erfolgen kann. 14.02.2025 10011540 NOR12149264 N9198243604L
§ 9 — Überschreitungsermächtigung ↗ RIS
Überschreitungsermächtigung § 9. Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53214/23 „Zuschüsse nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53214 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 90 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellungen beim Ansatz 1/59839 zu bedecken. 04.04.2019 10011540 NOR12149270 N9198243610L
§ 11 ↗ RIS
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. April 1982, § 3 und § 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1983 treten mit 31. Dezember 1983, § 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1984 tritt mit 1. Jänner 1985, § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft. 04.04.2019 10011540 NOR12149272 N9198243612L
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