Deregulierung, aber richtig

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Seeschifffahrts-Verordnung

SeeSchFVO · V · BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012 · in Kraft seit 2012-05-26

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
32Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt die internationalen Seesicherheits-Uebereinkommen (SOLAS, Freibord-Uebereinkommen) fuer Schiffe unter oesterreichischer Flagge um und legt Bau-, Ausruestungs- und Zeugnisanforderungen fest. Das schuetzt Leib und Leben von Besatzung und Passagieren und ist eine echte Sicherheitsaufgabe; ohne diese Regeln koennten oesterreichische Schiffe international keine gueltigen Zeugnisse fuehren. Die sehr detaillierten Ausruestungsvorgaben fuer private Sportjachten koennte man auf das noetige Sicherheitsmass zurueckstutzen.

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Belegende Paragraphen

Anl. 16 — Rettungsringe ↗ RIS

Anlage 16 § 167 Abs. 1 Z 3 Rettungsringe Bei Jachten mit einer Länge über Deck von mehr als 10 m wird die Anzahl der Rettungsringe nach folgender Tafel bestimmt: Länge der Jacht Anzahl der Rettungsringe über Deck gemessen bis 12,0 m 2 12,0 bis 18 m 3 über 18 m 4 15.05.2020 10011538 NOR12149136 N9198151180J

§ 8 — Besichtigungen ↗ RIS

Besichtigungen § 8. (1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrüstung von Frachtschiffen sind gemäß Kapitel I Regel 10 des Schiffssicherheitsvertrages zu besichtigen: (2) Für die Besichtigung von Frachtschiffen, auf die Kapitel I bis III des Schiffssicherheitsvertrages keine Anwendung finden, und von Sonderfahrzeugen gelten die Vorschriften des Kapitels I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages, insbesondere die dort festgelegten Fristen sowie der vorstehende Abs. 1 sinngemäß. (3) Das Schiff ist für die nach den Abs. 1 und 2 sowie nach Kapitel I Regeln 7, 8 und 10 des Schiffssicherheitsvertrages vorgeschriebenen Besichtigungen bereitzustellen, und zwar: (4) Die Besichtigungen sind bei einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen, und zwar: (5) Nach erfolgter Besichtigung dürfen am Schiffskörper, den Maschinen oder der Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Geräten für Feuerschutz, Feueranzeige oder Feuerlöschung keine Änderungen vorgenommen werden. 15.05.2020 10011538 NOR40140085

§ 10 — Fahrtantritt ↗ RIS

Fahrtantritt § 10. Ein Schiff darf eine Reise erst dann antreten, wenn alle nach dem Schiffssicherheitsvertrag und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse gültig sind und sich an Bord befinden. 15.05.2020 10011538 NOR12148923 N9198150967J

§ 12 — Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ↗ RIS

Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen § 12. (1) Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden. (2) Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13 geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden. (3) Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen Zeiträumen nachgeprüft werden. (4) Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2 müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten berichtigt werden. 15.05.2020 10011538 NOR12148925 N9198150969J

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