Seeschifffahrtsgesetz
SeeSchFG · BG · BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2012 · in Kraft seit 2012-05-17
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt für das Binnenland Österreich das Führen der Seeflagge und die Zulassung österreichischer Seeschiffe und Jachten. Die Flaggen- und Versicherungspflicht hat einen sicherheitsbezogenen Kern. Das aufwändige behördliche Zulassungs- und Genehmigungsregime für eine sehr kleine Nische ist aber übermäßig; die Zulassung sollte durch eine schlanke Registrierung ersetzt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 7 — II. ABSCHNITT ↗ RIS
II. ABSCHNITT Zulassung zur Seeschifffahrt und Eintragung Allgemeines § 7. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. (2) Mit der Zulassung zur Seeschifffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschifffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt. Diese Urkunde gilt als Bescheid. (4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird. 03.12.2018 10011537 NOR40208822
§ 8 — Zulassung zur Seeschifffahrt ↗ RIS
Zulassung zur Seeschifffahrt § 8. (1) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, (2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn (3) Einer nicht voll handlungsfähigen Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 lit. a auf deren gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) zutrifft. (4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen. (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) (7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden. (8) Staatsa
§ 10 — Erlöschen und Widerruf der Zulassung ↗ RIS
Erlöschen und Widerruf der Zulassung § 10. (1) Die Zulassung erlischt (2) Die Zulassung ist zu widerrufen, (Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) (6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen. (7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden. (8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen. Wirtschaftsgüter 03.12.2018 10011537 NOR40208824
§ 11 — III. ABSCHNITT ↗ RIS
III. ABSCHNITT Sondervorschriften für Jachten Allgemeines § 11. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012) (2) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von den Bestimmungen der § 2 Z 10, § 4 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005) (4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von § 8 Abs. 8 müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. (5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von § 7 Abs. 1 auf zehn Jahre zu befristen. (6) Die Zulassungen von Jachten mit einer Länge von 24 m oder mehr gelten nach Maßgabe deren Befristung bis zu deren Ablauf weiter. 05.07.2018 10011537 NOR40155123
§ 13 — Zulassung ↗ RIS
Zulassung § 13. (1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschifffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 8 unter Berücksichtigung des § 11 gegeben sind. (2) Die Zulassung zur Seeschifffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde. (3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird. (4) Bei der Zulassung von Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben. Wattfahrt 05.07.2018 10011537 NOR40138803
§ 18 — IV. ABSCHNITT ↗ RIS
IV. ABSCHNITT Betrieb österreichischer Seeschiffe Versicherung § 18. (1) Spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Seeschiffahrtsgesetz und das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 geändert werden, BGBl. I Nr. 46/2012, haben Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr eine oder mehrere Bescheinigungen an Bord mitzuführen, welche gemäß Art. 4 der Richtlinie 2009/20/EG über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009, S. 128, nachweisen, dass der Schiffseigentümer über eine aufrechte Versicherung für das Fahrzeug verfügt, die Seeforderungen abdeckt, welche der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Fahrzeug und je Vorfall hat dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen zu entsprechen. (2) Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen f
KI-Analyse · 2026-06-06 · 38 §§ im Datensatz