Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft
· BG · BGBl. Nr. 300/1981 · in Kraft seit 1981-06-27
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet eine staatliche Aktiengesellschaft für Autobahnen, finanziert aus der Mineralölsteuer und von Steuern befreit, und unterstellt sie weitreichenden Weisungen eines Ministers. Vieles ist überholt: das Grundkapital steht in Schilling, es wird auf das Bundesfinanzgesetz 1981 und auf Ministerien wie 'Bauten und Technik' verwiesen, die so nicht mehr bestehen. Diese veralteten Bezüge gehören bereinigt und die Konstruktion an die heutige Nachfolgegesellschaft angepasst; die pauschale Steuerbefreiung und das staatliche Nebenbetriebsmonopol sind kritisch zu prüfen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Kapitalgesellschaft nach § 1 ist in Form einer Aktiengesellschaft (Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft) zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 20 000 000 S dem Bund zu 100% vorbehalten sind. Die Verwaltung dieser Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik. 28.06.2023 10011536 NOR12148821 N9198123925L
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die Aktiengesellschaft darf Nebenbetriebe (Tankstellen, Rasthäuser, Werkstätten und ähnliches) weder errichten noch selbst oder für Dritte betreiben. Der Abschluß von Verträgen über solche Betriebe ist dem Bund vorbehalten. (2) Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. 28.06.2023 10011536 NOR12148824 N9198123928L
§ 8 ↗ RIS
§ 8. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit. 28.06.2023 10011536 NOR12148827 N9198123931L
§ 9 ↗ RIS
§ 9. (1) Für die Bereitstellung des Grundkapitals der Kapitalgesellschaft gemäß § 2 sind im Bundesfinanzgesetz 1981 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64292 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Anlagen (gesetzliche Verpflichtungen)“ und für die Bereitstellung der Mittel für die Kosten gemäß § 6 der finanzgesetzliche Ansatz 1/64298 „Autobahnen- und Schnellstraßen-AG; Aufwendungen“ zu eröffnen. (2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Jahre 1981 die bei den Ansätzen 1/64292 und 1/64298 anfallenden Mehrausgaben in Ausgabenersparungen bei zweckgebundenen Ausgabenansätzen der Titel 1/642 „Bundesstraßenverwaltung“ und 1/643 „Bundesstraßenverwaltung (Autobahnen)“ sowie in zweckgebundenen Mehreinnahmen beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52440 „Bundesmineralölsteuer (zweckgebundene Einnahmen)“ zu bedecken. 28.06.2023 10011536 NOR12148828 N9198123932L
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