Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen (Portugal)

· Vertrag – Portugal · BGBl. Nr. 28/1981 · in Kraft seit 1980-11-26

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. VO (EG) 1008/2008 (liberalisierter EU-Binnenmarkt Luftverkehr)

Begründung

Der innergemeinschaftliche Luftverkehr ist seit dem EU-Beitritt Portugals durch unmittelbar geltendes EU-Recht liberalisiert. Das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit seinem Namhaftmachungs- und Genehmigungsregime ist zwischen zwei EU-Staaten ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen 1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist von der zuständigen Behörde des einen Vertragschließenden Teiles der zuständigen Behörde des anderen Vertragschließenden Teiles in schriftlicher Form zu notifizieren. 2. Sobald der Vertragschließende Teil die Notifikation der Namhaftmachung erhalten hat, hat er dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen. Die erteilte Betriebsbewilligung darf ohne Zustimmung des diese Bewilligung erteilenden Vertragschließenden Teiles weder einem anderen Fluglinienunternehmen übertragen noch diesem überlassen werden. 3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von die

KI-Analyse · 2026-07-20 · 21 §§ im Datensatz