Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 186/1981 · in Kraft seit 1981-07-01

99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vertrag mit der Schweiz über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen; er stellt Geschädigte des jeweils anderen Staates gleich und erweitert damit Ansprüche der Bürger. Legitim und bürgerfreundlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten, die im anderen durch ein Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) geschädigt werden, haben die gleichen Schadendeckungsansprüche wie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig ob der Schaden durch ein versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches oder ein nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht worden ist. (2) Für Ansprüche wegen Sachschäden, die durch ein nicht versichertes oder nicht ermitteltes Kraftfahrzeug (Motorfahrzeug) verursacht wurden, ist jedoch das Unfalland nicht verpflichtet, eine Schadendeckung zu gewährleisten, die über diejenige hinausgeht, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates gegeben ist. 18.06.2019 10011534 NOR12148892 N9198143469L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz