Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 28
· V · BGBl. Nr. 617/1981 · in Kraft seit 1981-12-31
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1981 ordnet die Auflagepflicht für UNECE-Regelung Nr. 28 (akustische Warnvorrichtungen) an. Wie bei den gleichartigen Verordnungen ist der Mechanismus der körperlichen Auflagepflicht durch das EU-Typgenehmigungsrecht und digitale Zugangswege vollständig überholt. Ersatzlose Streichung angezeigt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 18. Dezember 1981 über die Kundmachung der Regelung Nr. 28 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 617/1981 Auf Grund des § 2 Abs. 4 Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 21.02.2025 10011533 NOR11011798 N9198113861T
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 28 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) _______________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 28 am 31. März 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 30. Mai 1981 für Österreich in Kraft getreten. 21.02.2025 10011533 NOR40021241
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