Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 37
· V · BGBl. Nr. 616/1981 · in Kraft seit 1981-12-31
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1981 schreibt die körperliche Auflagepflicht für UNECE-Regelung Nr. 37 (Glühlampen für Fahrzeugleuchten) vor. Das zugrundeliegende Regelwerk ist durch aktuelle EU-Typgenehmigungsvorschriften abgedeckt; dieser veraltete Publikationsmechanismus hat keine eigenständige Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 15. Dezember 1981 über die Kundmachung der Regelung Nr. 37 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 616/1981 BGBl. Nr. 456/1983 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 25.02.2025 10011532 NOR11011797 N9198113860T
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 37 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) ______________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 37 am 9. November 1981 beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 8. Jänner 1982 für Österreich in Kraft. Die Kundmachung der mit 29. Oktober 1981 in Kraft getretenen Änderungen „Änderung 1, Änderungsserie 01“ der Regelung Nr. 37 hat dadurch zu erfolgen, dass diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen (vgl. BGBl. Nr. 456/198
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz