Deregulierung, aber richtig

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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P7

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 194/1980 · in Kraft seit 1980-02-15

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll ist ein gültiger, weiterhin in Kraft stehender Teil des Chicagoer Abkommens, der die Sitzzahl im ICAO-Rat von dreißig auf dreiunddreißig erhöhte. Als ratifizierter Staatsvertrag mit fortlaufend wirksamen Bestimmungen dient er einem legitimen Zweck der internationalen Luftfahrtgovernance und ist beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. August 1976 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinen Inkrafttretensbestimmungen am 15. Feber 1980 in Kraft getreten. Dem Protokoll gehören nach den bis zum 1. April 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation folgende weitere Staaten an: Ägypten, Algerien, Angola, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahrein, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gambia, Ghana, Griechenland, Guayana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jemen, Demokratisches Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lesotho, Libanon, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Niger

Art. 1 ↗ RIS

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die am 14. Oktober 1974 zu ihrer 21. Versammlung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen, die es für angebracht ERACHTET, drei weitere Sitze im Rat vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder von dreißig auf dreiunddreißig zu erhöhen, um eine erhöhte Vertretung der im zweiten und insbesondere im dritten Teil der Wahl gewählten Staaten zu ermöglichen, und die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern, (1) GENEHMIGTE gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen: In Artikel 50 (a) des Abkommens ist der zweite Satz insofern abzuändern, als „dreißig'' durch „dreiunddreißig'' zu ersetzen ist. (2) SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94 (a) des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratifikation der vorgenannte Änderungsvorschlag in Kraft tritt, mit sechsundachtzig FEST, und (3) BESCHLOSS, daß der Generalsekretär d

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz