Durchführung des Art. 1 Abs. 2 lit. a des Vertrages über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 506/1980 · in Kraft seit 1981-01-01
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung regelt den Betrieb von Zügen unter Bahnverschluss zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn – einer Behörde, die seit 1994 nicht mehr existiert. Durch den Schengen-Raum sind Grenzkontrollen und versiegelte Zugdurchfahrten zwischen Österreich und Deutschland ohnehin hinfällig geworden. Das Abkommen hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Den Österreichischen Bundesbahnen wird die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn festgelegten Transporte geführt werden. (2) Nach Fertigstellung der Verbindungskurve Rosenheim wird den Österreichischen Bundesbahnen die Berechtigung eingeräumt, daß im fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehr täglich folgende Transporte geführt werden: (3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 schließt den Einsatz von Triebfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen ein. 22.05.2020 10011525 NOR12148814 N9198043466L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. 22.05.2020 10011525 NOR12148815 N9198043467L
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Vertrag vom 5. April 1979 zur Änderung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1971 über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. (2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen. Geschehen zu Wien, am 5. April 1979, in zwei Urschriften. 22.05.2020 10011525 NOR12148816 N9198043468L
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