Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 16
· V · BGBl. Nr. 504/1980 · in Kraft seit 1980-11-22
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1980 ordnet an, dass UNECE-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte) während der Amtsstunden im Ministerium aufliegt. Der inhaltliche Standard zu Sicherheitsgurten ist heute durch EU-Recht geregelt; dieser veraltete Publikationsakt hat keine eigenständige Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. November 1980 über die Kundmachung der Regelung Nr. 16 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 504/1980 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 21.02.2025 10011523 NOR11011788 N9198013859T
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 16 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte für erwachsene Personen in Kraftfahrzeugen, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) ______________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 16 am 24. September 1980 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 23. November 1980 für Österreich in Kraft. 21.02.2025 10011523 NOR40021252
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