Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 38
· V · BGBl. Nr. 411/1980 · in Kraft seit 1980-09-20
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1980 verpflichtet dazu, UNECE-Regelung Nr. 38 (Nebelschlussleuchten) durch körperliche Auflagepflicht bei Behörden kundzumachen. Das EU-Fahrzeugtypgenehmigungsrecht hat diesen vordigitalen Mechanismus vollständig ersetzt. Die Verordnung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundeskanzlers vom 9. September 1980 über die Kundmachung der Regelung Nr. 38 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 411/1980 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 21.02.2025 10011522 NOR11011787 N9198013858T
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 38 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *) ___________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 38 am 22. Juli 1980 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 20. September 1980 für Österreich in Kraft. 21.02.2025 10011522 NOR40021254
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