Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 15 und 30
· V · BGBl. Nr. 540/1979 · in Kraft seit 1980-01-01
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ist bereits laut eigenem Text überholt: Regelung Nr. 15 trat für Österreich mit 25. Mai 1986 außer Kraft. Auch die verbleibende Regelung Nr. 30 folgt einem veralteten Publikationsmodell (körperliche Auflagepflicht beim Ministerium), das durch EU-Typgenehmigungsrecht und digitale Zugangswege ersetzt wurde. Das Gesetz ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Die Regelung Nr. 15 tritt gemäß Art. 1 Abs. 7 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) für Österreich mit 25. Mai 1986 außer Kraft, vgl. BGBl. Nr. 394/1985. Verordnung des Bundeskanzlers vom 21. Dezember 1979 über die Kundmachung der Regelung Nr. 15 und der Regelung Nr. 30 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 540/1979 BGBl. Nr. 525/1982 BGBl. Nr. 456/1983 BGBl. Nr. 394/1985 (K) Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 21.02.2025 10011513 NOR11011778 N9197913857T
Art. 1 ↗ RIS
Die Kundmachung der Regelung Nr. 15 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emmission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung sowie der Regelung Nr. 30 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, beide Regelungen gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelungen zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegen. *) ______________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 15 am 11. Oktober 1979, die Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 30 am 26. Oktober 1979 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens der Zeitpunkt des Inkrafttretens für Österreich hinsichtlich der Regelung Nr. 15 der 10. Dezember 1979, hinsichtlich der Regelung Nr. 30 der 25. Dezember 1979. Die Ku
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