Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Luxemburg)
· Vertrag - Luxemburg · BGBl. Nr. 215/1979 · in Kraft seit 1979-05-13
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von 1979 verlangt für den Güterverkehr zwischen Österreich und Luxemburg bilaterale Genehmigungen in beschränkter Höchstzahl. Zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten ist der Marktzugang im Straßengüterverkehr längst durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt; das bilaterale Genehmigungssystem ist überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
ARTIKEL 2. – Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung (autorisation). Keiner Genehmigungspflicht unterliegen: Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Sportveranstaltung, Rundfunkaufnahme, Filmaufnahme, Polizeiorgan 01.02.2018 10011512 NOR12148671 N9197943363L
Art. 5 ↗ RIS
ARTIKEL 5. – An luxemburgische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer luxemburgischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben. An österreichische Unternehmer wird die Genehmigung nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgegeben. 01.02.2018 10011512 NOR12148674 N9197943366L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz