Deregulierung, aber richtig

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Prüfungsrichtlinienverordnung

· V · BGBl. Nr. 521/1979 · in Kraft seit 1979-12-29

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung schreibt im Detail vor, wie gemeinnützige Bauvereinigungen geprüft werden. Eine Prüfung der Bücher ist sinnvoll, doch das Verfahren stützt sich ohnehin schon auf das Genossenschaftsrevisionsgesetz und wiederholt vieles davon kleinteilig. Die redundanten und überdetaillierten Verfahrensvorgaben sollten gestrichen und die Prüfung auf den allgemeinen Revisionsrahmen verschlankt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gesetzliche Grundlage der Prüfung ↗ RIS

Gesetzliche Grundlage der Prüfung § 1. Unabhängig von deren Rechtsform beruht die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen, mit den in den §§ 23, 28 und 29 WGG angeführten Ergänzungen und Abweichungen, auf den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127, den nachfolgenden Prüfungsrichtlinien sowie auf den gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 GenRevG 1997 vom Revisionsverband zu erlassenden statutarischen Bestimmungen zur Durchführung der Prüfungstätigkeit. BGBl. I Nr. 127/1997 04.04.2019 10011510 NOR40015384

§ 2 — Zweck der Prüfung ↗ RIS

Zweck der Prüfung § 2. Durch die Prüfung gemeinnütziger Bauvereinigungen ist unter Zugrundelegung dieser Prüfungsrichtlinien anhand der ermittelten Tatsachen festzustellen, ob von diesen die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften eingehalten werden. 04.04.2019 10011510 NOR12148727 N9197953677J

§ 4 — Gegenstand der Prüfung ↗ RIS

Gegenstand der Prüfung § 4. (1) Die Prüfung hat die gesamte Geschäftsführung der Bauvereinigung zu umfassen; insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, auch unter Bedachtnahme auf ihre Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Prüfung, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung und die Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises der Bauvereinigung zu prüfen. (2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung sowie der Einhaltung des örtlichen Geschäftsbereiches und des Geschäftskreises hat die Prüfung die rechtlichen Grundlagen der Bauvereinigung, die Organisation und Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes, die Buchführung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte, die wohnungswirtschaftliche Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage zu umfassen. (3) Bei der Prüfung der rechtlichen Grundlagen sind insbesondere auch die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen, die Rechtsgeschäfte im Sinne des § 9a Abs. 2 WGG, die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, die Art und der Umfang sonstiger Geschäfte (insbesondere gemäß § 7 Abs. 4a und 4b WGG), die geschäftliche Zuverlässigkeit der Verwaltung und die Zu

§ 9 — Durchführung der Prüfung ↗ RIS

Durchführung der Prüfung § 9. (1) Zur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 28 Abs. 3 WGG prüft. Wird die Prüfung von zwei oder mehreren Prüfern vorgenommen, gilt diese Regelung nur für einen Prüfer, während der (die) andere(n) Prüfer höchstens zweimal in unmittelbarer Folge prüfen darf (dürfen). Eine neuerliche Prüfung derselben Bauvereinigung durch diese Prüfer ist erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. (1a) Der Prüfungsplan gemäß Abs. 1 ist den Landesregierungen unverzüglich zu übermitteln. Die Landesregierungen sind berechtigt, zum Prüfungsplan Stellung zu nehmen, soweit er sich auf ihrer Aufsicht unterliegende Bauvereinigungen bezieht. Änderungen auf Grund einer solchen Stellungnahme sind der betreffenden Landesregierung mitzuteilen. (1b) Den Bauvereinigungen ist am Jahresbeginn mitzuteilen, in welchem Quartal sie zur Prüfung vorgesehen sind. Die Vorbereitung der Prüfung beim Revisionsverband beginnt mit dem Auftrag an den Prüfer durch den Leiter der Prüfun

§ 11 — Tätigkeit des Prüfers ↗ RIS

Tätigkeit des Prüfers § 11. (1) Bei der Prüfung sollen die Ergebnisse der vorangegangenen Prüfungen berücksichtigt werden. Die Prüfungen sollen nicht unterbrochen werden. Wird aus besonderen Anlässen eine Prüfungsunterbrechung notwendig, ist die Prüfung tunlichst durch den gleichen Prüfer fortzusetzen. (2) Prüfungen sind in der Regel stichprobenartig durchzuführen, insbesondere bei jenen Unternehmungen, bei denen die beiden letzten Prüfungen keine oder nur unwesentliche Fehler ergeben haben. Die Stichproben richten sich nach dem Prüfungsstoff und werden nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers ausgewählt. Lückenlose Prüfungen sind nur in Ausnahmefällen vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Unregelmäßigkeiten vorliegen oder zu vermuten sind und erstrecken sich je nach Sachlage auf bestimmte Zeiträume oder bestimmte Sachgebiete. (3) Als Beurteilungsgrundlage ist vor allem das Rechnungswesen heranzuziehen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß behandelt sind. Die abgeschlossenen und die in Aussicht genommenen Verträge sind auf Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit zu prüfen. (4) Bei seiner Prüfungstätigkeit hat der Prüfer auch auf die Funktionäre der Bauverei

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz