Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
WGG · BG · BGBl. Nr. 139/1979 · in Kraft seit 1979-03-31
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Grundgedanke - wer Steuerbefreiung und Wohnbaufoerderung erhaelt, muss im Gegenzug zum Selbstkostenpreis vermieten - ist als freiwilliger Handel Foerderung gegen Preisbindung vertretbar und schuetzt Mieter vor Ueberzahlung. Ueberschiessend sind aber die harten Marktschranken: die Pflichtmitgliedschaft in einem Revisionsverband, die vielen Zustimmungsvorbehalte der Landesregierung (Sitzverlegung, Anteilserwerb) und die starre Beschraenkung des Geschaeftskreises. Diese schuetzen vor allem den bestehenden Sektor vor Wettbewerb und sollten gestrichen oder auf eine reine Anzeige- bzw. Missbrauchskontrolle reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 5 — Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband ↗ RIS
Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband § 5. (1) Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie errichtet wurde, einem nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127 zulässigen Revisionsverband anzugehören, der über einen eigenen, den Voraussetzungen des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, genügenden, ständigen Prüfungsbetrieb verfügt, dessen Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung vorsieht, daß die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann und die Prüfung auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließt. Unter diesen Voraussetzungen kommt einem Revisionsverband hinsichtlich der Gebühren- und Abgabenbefreiung sowie der Bestimmung über die Nichtanwendung der Gewerbeordnung 1994 die Rechtsstellung einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Prüfungsrichtlinien erlassen, die Regelungen über den Gegenstand, die Durchführung und die Auswertung der Prüfung, insbesondere Vorschriften über die Feststellung der
Art. 1 § 7 — Geschäftskreis ↗ RIS
Geschäftskreis § 7. (1) Die Bauvereinigung hat sich nach ihrem Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und tatsächlich mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 mit normaler Ausstattung, von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen sowie mit Sanierungen größeren Umfanges im Inland zu befassen und ihr Eigenkapital vornehmlich für diese Zwecke einzusetzen. Diesfalls wird die Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Mit der Errichtung und Verwaltung zusammenhängende Geschäfte und Tätigkeiten können auch für andere gemeinnützige Bauvereinigungen vorgenommen werden. Die Verwaltung schließt alle Maßnahmen der Gebäudebewirtschaftung einschließlich deren Finanzierung, insbesondere die Instandhaltung und Instandsetzung samt der Errichtung von Hauswerkstätten zur Durchführung kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Umfang des nötigen Bedarfs sowie die befugte Ausstellung von Energieausweisen und die Verbesserung mit ein. (1a) Zu den Hauptgeschäften einer Bauvereinigung gehören auch: (2) Die Verwaltung erstreckt sich auch auf Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts
Art. 1 § 10b — Zustimmung zur Sitzverlegung ↗ RIS
Zustimmung zur Sitzverlegung § 10b. (1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist. (2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen. (3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden. (4) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist. 01.08.2019 10011509 NOR40216871
Art. 1 § 10a — Erwerb von Anteilen ↗ RIS
Erwerb von Anteilen § 10a. (1) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über: (1a) Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist. (2) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 1a ist jedenfalls zu untersagen, wenn: (3) Einer Zustimmung nach Abs. 1 bedarf es nicht, falls der Erwerb eines Anteils zum Nennwert Voraussetzung für die Nutzung einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist. (4) Eintragungen in das Firmenbuch nach Abs. 1 lit. a bis c dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung der Landesregierung erfolgen. 01.07.2022 10011509 NOR40244829
Art. 1 § 13 — Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften ↗ RIS
Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften § 13. (1) Gemeinnützige Bauvereinigungen haben für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages, für die (nachträgliche) Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an einer Baulichkeit oder für die (nachträgliche) Einräumung des Wohnungseigentums an einer Wohnung, einem Geschäftsraum oder an Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung ihrer Baulichkeiten und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des § 23 gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist. (2) Der Berechnung des Entgelts (Preis) gemäß Abs. 1 sind die gesamten Herstellungskosten zugrunde zu legen; das sind (2a) Die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2 können auch über einen von der Bauvereinigung bestimmbaren Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zw
KI-Analyse · 2026-07-20 · 83 §§ im Datensatz