Deregulierung, aber richtig

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Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 442/1978 · in Kraft seit 1978-08-26

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz regelt Bau und Mautfinanzierung eines einzelnen Tunnels (Karawankentunnel), der seit den 1990er-Jahren fertig und in Betrieb ist. Der Errichtungszweck ist erledigt; was bleibt, ist eine eigene Aktiengesellschaft samt Steuerbefreiung allein fuer dieses eine Bauwerk. Maut und Erhaltung koennten ohne Sondergesetz ueber das ohnehin bestehende Mautsystem abgewickelt werden. Der Errichtungsteil sollte gestrichen und die Sonderkonstruktion in das allgemeine Mautsystem ueberfuehrt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 11 angeführten Karawanken Autobahn in der Strecke Winkl im Rosental bis Staatsgrenze im Karawankentunnel (Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke) einschließlich der in ihrem Zug befindlichen zur Autobahn gehörigen Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Die für die Herstellung und Erhaltung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971,

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben. (2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benutzung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. (3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. Weiters sind ausgenommen Dienst- und Privatfahrzeuge, die von Organen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien aus Anlaß der Diens

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Die Aktiengesellschaft (§ 1) ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit. 22.06.2023 10011507 NOR12148455 N9197823921L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz