Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 27

· V · BGBl. Nr. 556/1978 · in Kraft seit 1978-11-18

18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1978 schreibt vor, dass UNECE-Regelung Nr. 27 (Warndreiecke) während der Amtsstunden im Bundesministerium und den Landesregierungen zur Einsicht aufliegt. Dieser vordigitale Publikationsmechanismus ist vollständig überholt: Die technischen Standards sind heute über das EU-Fahrzeugtypgenehmigungsrecht und frei zugängliche UNECE-Datenbanken verfügbar. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1978 über die Kundmachung der Regelung Nr. 27 gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung StF: BGBl. Nr. 556/1978 Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 293/1972 21.02.2025 10011498 NOR11011763 N9197813856T

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Regelung Nr. 27 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung *) zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt. ______________________ *) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 27 am 20. September 1978 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Art. 1 Abs. 8 des genannten Übereinkommens mit 19. November 1978 für Österreich in Kraft. 21.02.2025 10011498 NOR40021255

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz