Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Malaysia)
· Vertrag – Malaysia · BGBl. Nr. 224/1977 · in Kraft seit 1977-01-21
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Luftverkehrsabkommen sichert wechselseitige Verkehrsrechte und dient einem legitimen verkehrspolitischen Zweck. Eine Einschränkung inländischer Freiheit liegt nicht vor.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte: 3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. 03.09.2019 10011494 NOR40005747
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz