Deregulierung, aber richtig

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Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P5

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 176/1976 · in Kraft seit 1975-09-11

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll ist ein gültiger, weiterhin in Kraft stehender Teil des Chicagoer Abkommens: Es änderte die Mindestanzahl der Staaten, die eine außerordentliche ICAO-Versammlung einberufen können. Als ratifizierter Staatsvertrag mit konkretem internationalem Regelungsgehalt erfüllt er einen legitimen Zweck (internationale Luftfahrtgovernance) und ist nicht durch anderes Recht gedeckt. Beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

StF: BGBl. Nr. 176/1976 (NR: GP X RV 326 AB 352 S. 43. BR: S. 213.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Protokolls wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Mai 1964 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinen Inkrafttretensbestimmungen am 11. September 1975 in Kraft getreten. Dem Protokoll gehören nach den bis zum 1. April 1976 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation folgende weitere Staaten an: Algerien, Australien, Bahrein, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China, Dänemark, Ecuador, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kenia, Republik Korea, Kuba, Lesotho, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malta, Mauritius, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Rwanda, Sambia

Art. 1 ↗ RIS

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die am 21. August 1962 in Rom zu ihrer 14. Tagung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Mindestanzahl der Vertragsstaaten, die die Abhaltung einer außerordentlichen Tagung der Versammlung verlangen kann und die derzeit zehn beträgt, zu erhöhen, die es als angebracht ERACHTETE, die genannte Anzahl auf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten zu erhöhen, und die es als notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt abzuändern, GENEHMIGTE am 14. September 1962 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des vorgenannten Abkommens folgenden Abänderungsvorschlag zum besagten Abkommen: Im Artikel 48 (a) des Abkommens ist der zweite Satz durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Eine außerordentliche Tagung der Versammlung kann jederzeit über Einberufung durch den Rat oder auf Grund eines von mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten beim Generalsekretär eingebrachten Antrages abgehalten werden.'' BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94 (a) des besagt

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz