Zivilluftfahrt-Statistikverordnung
· V · BGBl. Nr. 538/1976 · in Kraft seit 1976-10-08
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1976 basiert auf einem Ermächtigungsgesetz von 1972 und verpflichtet das damalige Österreichische Statistische Zentralamt (seit 2002: Statistik Austria) zur Luftfahrtstatistik mittels Papierformularen. EU-Verordnungen zur Luftfahrtstatistik (insb. VO 437/2003 und Nachfolgerechtsakte) haben die nationale Rechtsgrundlage vollständig überholt. Das analoge Meldeverfahren per Flugbericht und Luftfrachtmanifest hat keinerlei operative Realität mehr – alle Daten laufen seit Jahren elektronisch über EUROCONTROL und Eurostat. Die Verordnung ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 23. September 1976, mit der statistische Erhebungen über Stand und Leistungen der Zivilluftfahrt angeordnet werden (Zivilluftfahrt-Statistikverordnung) StF: BGBl. Nr. 538/1976 Auf Grund des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes, BGBl. Nr. 61/1972, wird verordnet: e-rk3 03.05.2018 10011490 NOR11011755 N9197621776S
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Erhebungen über die Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs sowie der Allgemeinen Luftfahrt vorzunehmen. Verkehrsleistung, Fluglinienverkehr 03.05.2018 10011490 NOR12148403 N9197612106I
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat. 03.05.2018 10011490 NOR12148407 N9197612110I
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Die Formblätter für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 1 (Flugberichte) sind von den Luftbeförderungsunternehmen für jeden Flug auszufüllen und unter Beifügung einer Kopie der Luftfrachtmanifeste spätestens am nächsten dem Start oder der Landung folgenden Werktag bei einer von der jeweiligen Flughafenbetriebsgesellschaft zu bezeichnenden Stelle abzugeben. (2) Die Flughafenbetriebsgesellschaften haben als Anmeldestellen im Sinne der Bestimmungen des § 7 des Zivilluftfahrt-Statistikgesetzes die ausgefüllten Flugberichte mit den dazugehörigen Luftfrachtmanifesten entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit der Ausfüllung zu prüfen und innerhalb der festgelegten Frist dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden. (3) Die Flughafenbetriebsgesellschaften bzw. die Luftbeförderungsunternehmen haben die Möglichkeit, an Stelle der Flugberichte bzw. Luftfrachtmanifeste die geforderten Daten mittels Datenträger zu übermitteln. 03.05.2018 10011490 NOR12148408 N9197612111I
KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz