Deregulierung, aber richtig

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Zeitzählungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 78/1976 · in Kraft seit 1976-02-25

95/05 Normen, Zeitzählung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2000/84/EG koordiniert Sommerzeitwechsel in der EU; ohne EU-Einigung auf Abschaffung der Sommerzeit bleibt nationales Zeitzählungsrecht erforderlich.

Begründung

Das Zeitzählungsgesetz legt die Mitteleuropäische Zeit als österreichische Normalzeit fest und ermächtigt die Bundesregierung, Sommerzeit durch Verordnung einzuführen. Eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Zeiteinteilung ist für den Rechts- und Wirtschaftsbetrieb unverzichtbar. Das Gesetz ist verhältnismäßig und verursacht keine Freiheitseinschränkungen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Zeitzählung (Zeitzählungsgesetz) StF: BGBl. Nr. 78/1976 (NR: GP XIV RV 21 AB 83 S. 16. BR: AB 1466 S. 348.) BGBl. Nr. 52/1981 (NR: GP XV RV 488 AB 603 S. 62. BR: AB 2284 S. 405.) Der Nationalrat hat beschlossen: e-rk3 09.06.2023 10011487 NOR11011752 N9197616422R

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit. (2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist. (3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung. 02.04.2019 10011487 NOR12148438 N9197643149L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen. (2) Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor allem folgende: (3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden. (4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden. Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes und des Endes der Sommerzeit sind durch Verordnung zu regeln. (5) Bei Beendigung der Sommerzeit ist die letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen. 09.06.2023 10011487 NOR12148439 N9197643150L

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Bauten und Technik betraut. 06.02.2025 10011487 NOR12148440 N9197643151L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz