Behördenzuständigkeit und Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schiffahrt auf dem Bodensee
· BG · BGBl. Nr. 65/1976 · in Kraft seit 1976-03-01
94/03 Sonstiges Schifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, welche Behoerde fuer die Schifffahrt auf dem Bodensee zustaendig ist, und setzt Strafen fuer Verstoesse gegen die zugrundeliegenden Staatsvertraege. Es setzt voelkerrechtliche Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten um und schafft klare Zustaendigkeit und Sicherheit im grenzueberschreitenden Schiffsverkehr. Das ist ein legitimer Drittschutz und gehoert beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel I ↗ RIS
Artikel I Für die Vollziehung des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee samt Anlage und Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 632/1975, des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein, BGBl. Nr. 633/1975, und der auf Grund dieser Staatsverträge erlassenen Verordnungen ist in erster Instanz die für den Bodensee zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. 28.03.2019 10011486 NOR12148433 N9197643144L
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die auf Grund des Abschnittes II des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee sowie des Abschnittes II des Vertrages über die Schiffahrt auf dem Alten Rhein erlassenen Verordnungen verstößt. 28.03.2019 10011486 NOR40064462
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz