Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
BSO · V · BGBl. Nr. 93/1976 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2001 · in Kraft seit 2002-01-01
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Schiffsverkehr auf dem Bodensee mit Vorrang-, Licht- und Signalregeln sowie dem Schutz vor Gewaesserverschmutzung. Dieser Kern verhindert Zusammenstoesse und Schaeden auf einem stark befahrenen, international geteilten See und ist als Verkehrssicherheit berechtigt. Die verpflichtende Kennzeichnung und das Schifferpatent wirken fuer kleine, motorschwache Freizeitboote aber wie eine unnoetige Zugangshuerde fuer muendige Menschen. Die Sicherheits- und Umweltregeln bleiben, die Lizenz- und Registrierungspflichten fuer risikoarme Kleinfahrzeuge sollen gelockert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 103 — Allgemeine Sorgfaltspflicht ↗ RIS
Allgemeine Sorgfaltspflicht § 1.03. (1) Über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht oder die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind. 03.02.2022 10011484 NOR40241875
§ 106 — Urkunden ↗ RIS
Urkunden § 1.06. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen. 03.02.2022 10011484 NOR40241876
§ 109 — Gewässerverunreinigung ↗ RIS
Gewässerverunreinigung § 1.09. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder schwimmenden Anlagen aus Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, so muß der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle benachrichtigen, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selbst zu beseitigen. (2) Wenn ein Schiffsführer oder eine Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, Kraftstoff, Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, ist unverzüglich die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen. (3) Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschließenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern. 03.02.2022 10011484 NOR40241877
§ 201 — Abschnitt II ↗ RIS
Abschnitt II KENNZEICHEN DER FAHRZEUGE Kennzeichen § 2.01. (1) Jedes Fahrzeug muß mit einem von der Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist. Ausgenommen hievon sind (2) Absatz 1, erster Satz, gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer für andere schiffbare Gewässer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Schiffahrt auf dem Bodensee erteilt wurde. (3) Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; § 14.02., ausgenommen lit. f), g), i) und l), und § 14.07. gelten entsprechend. 03.02.2022 10011484 NOR40241878
KI-Analyse · 2026-07-20 · 136 §§ im Datensatz