Eisenbahn – Grenzübergang (Durchführung) (Italien)
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 530/1976 · in Kraft seit 1976-10-01
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung regelt für die konkreten Gemeinschaftsbahnhöfe San Candido/Innichen und Tarvisio, welches nationale Beförderungsrecht bei Personenbeförderung und Güterverkehr jeweils gilt. Diese Bahnhöfe existieren und werden betrieben; die Zuordnungsfrage, ob österreichisches oder italienisches Beförderungsrecht anwendbar ist, ist durch EU-Eisenbahnrecht nicht abschließend geregelt. Die Vereinbarung hat damit weiterhin operativen Gehalt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Auf die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Expreßstückgut zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung. 28.10.2019 10011483 NOR12148441 N9197643179L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Auf die Beförderung von Gütern zwischen den Gemeinschaftsbahnhöfen San Candido/Innichen und Tarvisio Cle. und einem Bahnhof der österreichischen Eisenbahnen findet je nach Wahl des entsprechenden Frachtbriefes durch den Absender das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) oder das für den Binnenverkehr der österreichischen Eisenbahnen geltende Beförderungsrecht Anwendung. Unberührt bleibt das Recht der beiden Eisenbahnen, einzelne Abfertigungsbefugnisse (Annahme und Ablieferung von Sendungen), insbesondere aus örtlichen Schwierigkeiten, in diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu beschränken. 28.10.2019 10011483 NOR12148442 N9197643180L
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die Tarife der österreichischen Eisenbahnen gelten bis zum und ab dem Gemeinschaftsbahnhof. Der Tarifschnittpunkt liegt in der Mitte des Aufnahmegebäudes. Die Gültigkeit der italienischen Tarife für den Verkehr zwischen Bahnhöfen der Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit den übrigen Bahnhöfen auf italienischem Staatsgebiet bleibt durch diese Regelung unberührt. 28.10.2019 10011483 NOR12148443 N9197643181L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz