Deregulierung, aber richtig

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Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 633/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Vertrag über die Schifffahrt auf dem Alten Rhein; regelt die grenzüberschreitende Schifffahrt und hält sie ausdrücklich für jedermann frei. Legitime nachbarschaftliche Gewässerregelung ohne unnötige Freiheitsbeschränkung.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages und der nach Artikel 5 geltenden Vorschriften ist die Schiffahrt für jedermann frei. (2) Die Vertragsstaaten behandeln alle Fahrzeuge, die nach diesem Vertrag und den nach Artikel 5 geltenden Vorschriften zum Verkehr berechtigt sind, gleich. 31.01.2020 10011480 NOR12148392 N9197543682L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz