Abkommen zwischen Österreich, Rumänien und Jugoslawien betreffend die Schiffahrtseinrichtungen am Eisernen Tor
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 155/1975 · in Kraft seit 1974-11-19
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen regelt eine einmalige österreichische Zahlung an die Investitionen am Eisernen Tor, zahlbar in vier Jahresraten 1974-1977; diese Verpflichtung ist längst erfüllt. Zudem nennt es untergegangene Staaten (Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Der Zweck ist vollständig erledigt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Republik Österreich beteiligt sich an der Erstattung der Mittel, welche die Sozialistische Republik Rumänien und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien in die Arbeiten zur Verbesserung der Schiffahrtsbedingungen auf der Donau durch die Konstruktion des Hydroenergie- und Schiffahrtssystems investiert haben, mit einem Betrag von fünf Millionen US-Dollar. Hydroenergiesystem 13.11.2019 10011476 NOR12148383 N9197543082L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die Republik Österreich bezahlt den in Artikel 1 erwähnten Betrag während des Zeitraumes 1974-1977 in vier gleichen Jahresraten, jeweils im Laufe des 1. Quartals des betreffenden Jahres. 13.11.2019 10011476 NOR12148384 N9197543083L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz