Stadterneuerungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 287/1974 · in Kraft seit 1974-05-29
98/05 Sonstiges Wohnbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Stadterneuerungsgesetz von 1974 (Assanierung von Wohngebieten) knüpft an altes Wohnbauförderungsrecht an und ist weitgehend überholt. Empfehlung: prüfen und bereinigen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 299, vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 232, und vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443, wird wie folgt geändert: 1. Nach dem § 25 wird ein neuer § 25a eingefügt: „Verwendung der Förderungsmittel für Assanierungsvorhaben § 25a. Die Länder haben innerhalb des jeweiligen fünfjährigen Wohnbauprogramms (§ 25) mindestens die Hälfte der Förderungsmittel, die zur Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) innerhalb einer Gemeinde auf Grundstücken verwendet werden, die nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, enteignet wurden, für die Errichtung von Eigenheimen oder Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen), die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, zu verwenden, sofern Begehren hiefür vorliegen. Ist ein Ausgleich innerhalb des fünfjährigen Wohnbauprogramms jedoch nicht erfolgt, so ist dieser bei Vorliegen entsprechender Begehren im jeweils folgenden Wohnbauprogramm vorzunehmen. 2. Im § 28 wird nach dem Abs. 5 ein neuer Absatz „(6)“ eingefügt; der bisherige Absatz 6 erhält die Bezeichnung Absatz „(7)“: „(6) In der sc
KI-Analyse · 2026-06-06 · 44 §§ im Datensatz