Raumordnung - Zusammenarbeit
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 87/1974 · in Kraft seit 1974-03-01
99/10 Raumordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen begruendet Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumordnung. Es ist reine zwischenstaatliche Kooperation ohne Eingriff in individuelle Freiheiten.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird eine österreichisch-deutsche Raumordnungskommission (im folgenden kurz Kommission genannt) gebildet.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz