Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 331/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag ermoeglicht das Fuehren geschlossener oesterreichischer Zuege ueber deutsche Strecken (Korridorverkehr). Der Korridorverkehr wird weiterhin betrieben, die betriebliche Grundlage bleibt sinnvoll, auch wenn der urspruengliche Zollverschluss-Zweck entfallen ist.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die Österreichischen Bundesbahnen und die Deutsche Bundesbahn können für den fahrplanmäßigen Eisenbahnverkehr (lit. a) sowie für den Fall einer Streckenunterbrechung (lit. b) vereinbaren, daß von der Deutschen Bundesbahn auf ihren Strecken für die Österreichischen Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten Verkehrsverbindungen Züge und Wagengruppen unter Bahnverschluß als Durchfuhrtransporte (im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr) unter den in diesem Vertrage zugelassenen Erleichterungen befördert werden, und zwar Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise Umleitungen auf andere Strecken notwendig, so werden diese Strecken von der Bundesbahndirektion München im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. (2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehrs nach Abs. 1 lit. a (3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b durchgeführt, so haben die Österreichischen Bundesbahnen und hat die Deutsche Bundesbahn die jeweils im Absatz 2 genannten Behörden rechtzeitig zu unterrichten. (4) Die Durchführung und die Abgeltung der Transportleistungen der Deutschen Bundesbahn
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz