Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zwischen Österreich und Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 58/1974 · in Kraft seit 1974-01-30

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Österreich und Ungarn sind EU-Mitglieder; die steuerliche Behandlung des Güterverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten wird durch EU-Recht (Eurovignette-Richtlinie, Energiesteuerrichtlinie) geregelt, das ältere bilaterale Vereinbarungen verdrängt.

Begründung

Das Übereinkommen von 1974 zwischen Österreich und Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs ist durch EU-Recht vollständig überholt. Beide Länder sind EU-Mitglieder, und EU-Vorschriften zur Besteuerung des Güterverkehrs verdrängen bilaterale Steuereingungen zwischen Mitgliedstaaten. Das Übereinkommen hat keine operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße StF: BGBl. Nr. 58/1974 Deutsch, Ungarisch e-rk3 12.04.2019 10011461 NOR11011726 N9197413844T

Art. 1 ↗ RIS

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn sind übereingekommen, daß das Übereinkommen vom 17. Jänner 1961 *) und das Protokoll vom 8. Juli 1968 **) zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik Ungarn über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße außer Kraft treten. Geschehen in Wien, am 10. Dezember 1973, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. _________________ 12.04.2019 10011461 NOR12148169 N9197411773I

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz