Bodenbeschaffungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 288/1974 · in Kraft seit 1974-05-29
98/05 Sonstiges Wohnbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubt Gemeinden, in private Kaufverträge über unbebaute Grundstücke einzutreten und Grund sogar zwangsweise zu enteignen, um Wohnungen oder Heime zu errichten. Das ist ein schwerer Eingriff in das Eigentum: Der Staat nimmt Privaten ihr Land weg und gibt es Gebietskörperschaften oder Bauträgern. Wohnraumknappheit rechtfertigt keine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers; das ist kein legitimer Zwangsgrund.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH Aufgaben der Länder § 1. Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung). Kleinwohnung 04.04.2019 10011459 NOR12148170 N9197411887I
§ 6 — Eintrittsrecht ↗ RIS
Eintrittsrecht § 6. (1) In den gemäß § 5 Abs. 3 festgelegten Gebieten kann die Gemeinde in Kaufverträge über unbebaute Grundstücke anstelle des Käufers eintreten, sofern sie nicht gemäß § 2 ausgenommen sind. Die Gemeinde kann vom Eintrittsrecht Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke für Wohnbauzwecke oder für öffentliche Zwecke, die sie wahrzunehmen hat, benötigt. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist sie aus dem Kaufvertrag in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet wie der Käufer. Ist der Kaufpreis nicht angemessen, so hat die Gemeinde an dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde oder vom Gericht festgesetzte Gegenleistung zu erbringen (§ 26). Allfällige außer dem Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche von der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten erfüllt werden können und sich durch einen Schätzungswert (§ 20) ausgleichen lassen, werden durch dessen Leistung erfüllt. Lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so gelten sie als nicht beigesetzt. Eine Bedingung, wonach der Kaufvertrag nur gelten soll, wenn die Gemeinde nicht von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht, oder wonach er als aufgelöst zu betrachten ist,
§ 7 — Enteignung ↗ RIS
Enteignung § 7. (1) In den festgelegten Gebieten (§ 5 Abs. 3) kann zum Zwecke der Bodenbeschaffung das Eigentum an unbebauten Grundstücken oder Ergänzungsgrundstücken, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen, im Wege der Enteignung zugunsten von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen (Enteignungswerbern) gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden, wenn die Berechtigten den Verkauf, die Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung ablehnen oder hiefür ein offenbar nicht angemessenes Entgelt begehren. (2) In Gebieten der offenen Bauweise ist eine Enteignung nur zulässig, wenn auf den zur Enteignung vorgesehenen Grundstücken ein Haus mit mindestens zehn Klein- oder Mittelwohnungen oder eine aus mehreren Häusern bestehende Anlage mit insgesamt mindestens zehn Klein- oder Mittelwohnungen errichtet werden soll. Kleinwohnung 04.04.2019 10011459 NOR12148176 N9197411893I
§ 8 — Voraussetzung für die Enteignung ↗ RIS
Voraussetzung für die Enteignung § 8. (1) Eine Enteignung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben, zu dessen Durchführung die Enteignung beantragt wird, den Bauvorschriften entspricht und seine Finanzierung gesichert ist. (2) Die Finanzierung des Bauvorhabens ist gesichert, wenn der Enteignungswerber nachgewiesen hat, daß er über die zur Durchführung der Enteignung und des Bauvorhabens erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. (3) Erklärt der Enteignungswerber im Enteignungsantrage, daß er für das Bauvorhaben eine Förderung aus öffentlichen Mitteln beantragen wird, gilt die Finanzierung des Bauvorhabens auch dann als gesichert, wenn die Voraussetzungen für die vom Enteignungswerber in Aussicht genommene Förderung gegeben sind und er über die nach den Bestimmungen über diese Förderung vorgesehenen Eigen- und Fremdmittel verfügt. Eigenmittel 04.04.2019 10011459 NOR12148177 N9197411894I
KI-Analyse · 2026-07-30 · 33 §§ im Datensatz