Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P4
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 533/1973 · in Kraft seit 1973-09-10
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll von 1971 erhöhte die Anzahl der ICAO-Ratsmitglieder von 27 auf 30. Die Änderung ist seit Jahrzehnten in den konsolidierten Text des Chicagoer Abkommens eingearbeitet; das Ratifikationsdokument hat als Einzeleintrag keine eigenständige operative Wirkung mehr. Österreichs Bindung folgt aus dem Stammvertrag und nicht aus diesem Protokoll als separatem Dokument.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/04 Luft- und Weltraumfahrt (Übersetzung) PROTOKOLL über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Unterzeichnet in New York am 12. März 1971 StF: BGBl. Nr. 533/1973 Englisch, Französisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 97/1949 Nachdem das Protokoll vom 12. März 1971 über eine Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 4. August 1973 Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 10. September 1973 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem drittletzten Absatz am selben Tag für Österreich in Kraft getreten. Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten da
Art. 1 ↗ RIS
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die am 11. März 1971 in New York zu einer Außerordentlichen Tagung ZUSAMMENTRAT, die FESTSTELLTE, daß es der allgemeine Wunsch der Vertragsstaaten ist, die Anzahl der Mitglieder des Rates zu erhöhen, die es für angebracht ERACHTETE, zu den sechs Sitzen, die durch die am 21. Juni 1961 angenommene Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) geschaffen wurden, drei weitere Sitze im Rat vorzusehen und demgemäß die Anzahl der Mitglieder des Rates auf dreißig zu erhöhen, und die es für notwendig ERACHTETE, zu diesem Zweck das am 7. Dezember 1944 in Chikago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt zu ändern, GENEHMIGTE am 12. März 1971 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des vorgenannten Abkommens folgenden Änderungsvorschlag zum besagten Abkommen: In Artikel 50, Absatz a), des Abkommens ist der zweite Satz zu streichen und zu ersetzen durch: „Er setzt sich aus dreißig von der Versammlung gewählten Vertragsstaaten zusammen.“ SETZTE auf Grund der Bestimmungen des Artikels 94, Absatz a), des besagten Abkommens die Anzahl der Vertragsstaaten, nach deren Ratif
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz