Deregulierung, aber richtig

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Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

· V · BGBl. Nr. 95/1973 · in Kraft seit 1973-03-03

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Übergangsbestimmung in § 2, wonach alte Dienstabzeichen bis 1. Januar 1978 gültig blieben, ist seit fast 50 Jahren abgelaufen und hat keinerlei aktuelle Rechtswirkung mehr. Der explizite Verweis auf die Bundesgendarmerie im Titel ist seit deren Auflösung im Jahr 2005 und Eingliederung in die Bundespolizei anachronistisch geworden. § 4, der die Vorgängerverordnung von 1968 außer Kraft setzte, hat sich vollständig erledigt und ist für die Rechtsklarheit entbehrlich. Der inhaltliche Kern — Form und Tragepflicht des Abzeichens für Organe der Straßenaufsicht nach StVO — bleibt relevant und sollte aktualisiert werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für das Dienstabzeichen der Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen die Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache, wird folgende Form und Ausstattung bestimmt: Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes der oben mindestens 40 mm und höchstens 50 mm breit ist und dessen Höhe mindestens 50 mm und höchstens 70 mm mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen des Bundeslandes in den hiefür vorgesehenen Farben. Es ist allseits von einem mindestens 11 mm breiten gelben Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende mindestens 6 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen des Bundeslandes, links „STRASSEN“ und rechts „AUFSICHT“. Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwendeten Dienstabzeichen behalten ihre Gültigkeit bis 1. Jänner 1978.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Das Dienstabzeichen ist vom Organ der Straßenaufsicht auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. Jänner 1968, BGBl. Nr. 75, über das Dienstabzeichen für Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie und der Polizei, außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz